Zulassung zur Prüfung
Ein Lehrling wird aufgrund seiner vorherigen Berufsausbildung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen, wenn
- er seine (vertragliche) Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- er an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat,
- er die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat,
- sein Berufsausbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle eingetragen ist.
Um einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten, müssen darüber hinaus weitere Bedingungen für die Teilnahme erfüllt werden. So müssen Zulassungsantrag und die Unterlagen aus organisatorischen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. In einigen Berufen ist die Abgabe von Planungsunterlagen rechtzeitig vor der Prüfung erforderlich.
Ausnahmsweise kann ein Lehrling bereits vor Ablauf seiner vertraglichen Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden. Eine um ein halbes Jahr vorgezogene Prüfung setzt voraus, dass die Leistungen des Lehrlings überdurchschnittlich sind, d. h. im Betrieb und in der Berufsschule werden die prüfungsrelevanten Bereiche mindestens mit der Note "gut" bewertet.
Zulassung als Externer
Ohne vorherige Berufsausbildung kann zur Prüfung zugelassen werden, wer nachweisen kann, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Abschlüsse und Berufstätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, werden berücksichtigt.
Zugelassen werden kann auch derjenige, der durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit in dem Beruf erworben hat, in dem er die Prüfung ablegen möchte. Dies betrifft z. B. Umschüler, die in außerbetrieblichen Einrichtungen eine Qualifizierungsmaßnahme absolviert haben.
Ansprechpartnerinnen:
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Sachbearbeiterin
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