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Wichtige Info für AusbildungsbetriebeNeue Ausbildungsordnungen für die Bauwirtschaft

Hannover.- Zum 1. August 2026 tritt die neue Ausbildungsordnung für die Berufe der Bauwirtschaft in Kraft. Insgesamt wurden 19 Bauberufe neu geordnet, darunter 16 dreijährige und drei zweijährige Ausbildungsberufe in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Ausbau.

Ausbildungsbetrieb sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen und ihre Ausbildungsplanung entsprechend anpassen.

Für das erste Ausbildungsjahr stehen die neuen Inhalte in den überbetrieblichen Lehrgängen und in der Berufsschule bereit. Die vollständige Umstellung der Inhalte für das zweite Ausbildungsjahr erfolgt schrittweise und ist zum Ausbildungsstart 2026 noch nicht abgeschlossen.

Was bedeutet das für Auszubildende, die…

…aufgrund eines Schulabschlusses (z.B. Abitur) oder des Alters die Ausbildung verkürzen wollen?
…durch einen Berufsfachschulabschluss das erste Lehrjahr angerechnet bekommen?
Empfohlene Vorgehensweise (bundesweit abgestimmt):

1. Bei Verträgen mit einer Verkürzung oder Anrechnung muss die Ausbildung spätestens am 31. Juli 2026 beginnen: 

Diese Ausbildungsverhältnisse werden nach der alten Ausbildungsordnung (gültig bis 31.07.2026) durchgeführt, inklusive der Beschulung, der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen und der Prüfungen.
Im Ausbildungsvertrag muss der Ausbildungsbeginn spätestens auf den 31. Juli 2026 gesetzt werden.

2. Eine Verkürzung oder Anrechnung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der offizielle Ausbildungsbeginn nach dem 1. August 2026 ist.

Hilfestellung bei späterem Ausbildungsbeginn gibt die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Hannover. Eine Kontaktaufnahme ist dringend anzuraten.

Wichtige Hinweise:

  • Diese besondere Situation besteht nur für das Ausbildungsjahr 2026/2027.
  • Sie betrifft ausschließlich Ausbildungsverhältnisse mit Anrechnung oder Verkürzung.
  • Die Prüfungen erfolgen bei Ausbildungsbeginn bis 31. Juli 2026 nach der alten Ausbildungsordnung (Zwischen- und Gesellenprüfung). Bei Ausbildungsbeginn ab dem 1. August 2026 erfolgen sie nach der neuen Ausbildungsordnung (Teil 1 und 2 der gestreckten Gesellenprüfung).
  • Betriebe und Auszubildende können bei Vorliegen der Voraussetzungen (Notendurchschnitt in den berufsbezogenen Fächern besser als 2,5) einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung vor Ende der Ausbildung stellen. So kann die Ausbildung um ein halbes Jahr verkürzt werden. (08.04.2026)