Krank zur Prüfung?
Erkrankt ein Prüfling vor Beginn der ersten Prüfungsleistung, kann er von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich erfolgen. Die Prüfung gilt als nicht abgelegt und der Prüfling wird zum nächsten Prüfungstermin neu eingeladen. Jedoch sollte der Prüfling dann gegenüber seinem Ausbildenden die Verlängerung des Ausbildungsvertrags beantragen.
Wird ein Prüfling nach Prüfungsbeginn krank, kann er im Verlauf der Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn er nachweisen kann, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter an der Prüfung teilnehmen konnte. Als Nachweis genügt in der Regel ein ärztliches Attest. Die Prüfung kann beim nächsten Prüfungsdurchlauf dort fortgesetzt werden, wo sie vorab unterbrochen wurde. Selbständige Prüfungsleistungen, die der Prüfling vor dem Rücktritt abgelegt hat, bleiben erhalten.
Tritt ein Prüfling nach Prüfungsbeginn zurück, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt, wird der Prüfling behandelt wie jemand, der keine oder eine ungenügende Leistung erbringt. Das bedeutet, dass die Prüfung wird mit 0 Punkten bewertet wird und als erfolgloser Prüfungsversuch gilt.
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