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Ab Februar 2017 gibt es neue Infopflichten für Betriebe, die die Verbraucherschlichtung betreffen. Verbraucherschlichtungsstellen

 Vom 01. Februar 2017 an gelten neue Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer. Verbraucher müssen darüber informiert werden, ob das Unternehmen grundsätzlich zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist.

Diese Informationspflicht betrifft Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Firmenwebseite haben. Stichtag für die Beschäftigtenzahl ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.

Weitergehende Informationen zur Verbraucherschlichtung finden Sie im Informationsblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, das hier zum Download bereit gestellt ist. Darüber hinaus finden Sie im Downloadbereich Musterformulierungen für Ihre AGB und/oder Ihre Website.

Die Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Unternehmer rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Bereits die Abmahnung ist für Sie mit Kosten verbunden. Zudem drohen  kostenintensive gerichtliche Unterlassungsklageverfahren. Jeder weitere Verstoß führt zu weiteren Kosten, die durchaus eine Höhe von mehreren tausend Euro betragen können. Jeder Unternehmer ist deshalb gut beraten, den Pflichten nachzukommen und Verbraucher zu  informieren. (25.01.2017)

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