Paragraph im Licht
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Neue RegistrierungspflichtGeldwäschegesetz tritt 2024 in Kraft

Hannover.- (mk) Das überarbeitete Geldwäschegesetz (GwG) schreibt allen Unternehmen, die als „Verpflichtete“ im Geltungsbereich des Gesetzes agieren, eine Pflicht zur Registrierung im Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vor.

Unternehmen müssen nun im Meldeportal registriert sein, um Verdachtsmeldungen einzureichen. Eine Verdachtsmeldung kann nur nach vorheriger Registrierung im Meldeportal getätigt werden. Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Auftraggebern zu beachten und ein Risikomanagement zu etablieren.  Auf diese Weise soll präventiv gegen Geldwäsche vorgegangen werden.

Im Handwerk sind insbesondere auch Güterhändler zur Registrierung verpflichtet., Betroffen sind demnach alle Betriebe, die Güter veräußern oder erwerben. Dabei spielt es keine Rolle, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Transaktion erfolgt.

Das Gesetz definiert Güter als Gegenstände, die sich entweder

  • aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Derzeit sind für eine fehlende Registrierung noch keine Sanktionen vorgesehen. Dennoch ist die Einführung von Bußgeldern in neuen Gesetzesvorschlägen zur Geldwäschebekämpfung geplant.

Demnach empfiehlt sich die frühzeitige Registrierung von Unternehmen, um auch Verdachtsmeldungen zeitig durchführen zu können und FIU-Informationen zu erhalten. (26.10.2023)

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